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FAQ - Fragen zum Thema Brandschutz -
Wann ist ein Brandschutznachweis erforderlich?
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Welche Besonderheit gibt es beim Brandschutznachweis für einen Sonderbau?
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Was sind Abweichungen?
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Wie werden Baustoffe klassifiziert?
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Wie heißt die europäische Klassifizierung?
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Welche bauaufsichtliche Anforderungen gibt es?
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Was ist eine bauaufsichtliche Zulassung?
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Was ist eine Übereinstimmungsbestätigung?
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Was ist ein Rettungsweg?
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Wie muss ein Brandschutznachweis aussehen?
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Wo muss der Brandschutznachweis aufbewahrt werden?
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Was sind die Unterschiede zwischen Brandschutzgutachten und Brandschutznachweis?
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Wer darf Brandschutznachweise erstellen?
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Wer prüft Brandschutznachweise?
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Welche Folgen hat es, wenn erforderliche Brandschutznachweise nicht erstellt werden?
noch Fragen?
- Wann ist ein Brandschutznachweis erforderlich?
Seit 1. Januar 2008 gilt in Bayern eine neu Fassung der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Die Selbstverantwortung des Bauherrn und aller am Bau Beteiligten wurde weiter gestärkt. Nach wie vor besteht die Verpflichtung, bei jedem Bauvorhaben auch die erforderlichen bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, einschließlich der Feuweiderstandsdauer tragender Bauteile, Schall-, Wärme- und den Brandschutznachweis) zu erstellen (Art. 62 BayBO). Ausgenommen hiervon sind lediglich verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 BayBO.
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- Welche Besonderheit gibt es beim Brandschutznachweis für einen Sonderbau?
Die Überprüfung erfolgt durch die Behörde oder durch Vorlage einer Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz.
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- Was sind Abweichungen?
Eine Abweichung setzt einen von der Regel abweichenden Sonderfall voraus.
Im Brandschutznachweis wird festgestellt, ob Bandschutzanforderungen des materiellen Baurechts nicht eingehalten werden oder eingehalten werden sollen. Alle Abweichungen im Sinn des Art.63 BayBO müssen dann im Brandschutznachweis mit entsprechender Begründung ihrer Unbedenklichkeit und ggf. entsprechender Ersatzmaßnahmen aufgeführt werden. Auch in den Fällen, in denen der Brandschutznachweis keiner Prüfung unterliegt, muss die Zulassung einer Abweichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz mit einem (sog. isolierten) Abweichungsantrag schriftlich beantragt werden. Nach entsprechender Würdigung kann hier die Abweichung gestattet werden.
Bei einer Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen ist ein zusätzliches baurechtliches Verfahren nicht erforderlich (Art.63 Abs.1 BayBO). Diese Bescheinigung der Abweichungen sind an der Baustelle vorzuhalten.
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- Wie werden Baustoffe klassifiziert?
Feuerwiderstands-Klassen von Bauteilen werden in Deutschland derzeit noch nach DIN 4102 bestimmt. Sie sagen aus, wie lang bei einem Brand die betroffenen Hochbauteile ihre Tragfähigkeit behalten, Feuerschutztüren einen Raum abdichten, andere Bauteile die Hitze des Feuers oder Rauch zurückhalten müssen. Zusammen mit dem Zahlenwert der jeweiligen Feuerwiderstands-Dauer – feuerhemmend bei mehr als 30 oder 60 Minuten, feuerbeständig ab 90 oder 120 Minuten und hochfeuerbeständig über 180 Minuten Widerstand – ergeben sich die Bezeichnungen der Feuerwiderstands-Klassen. Wohnungstrennwände zum Beispiel müssen in der Regel F90 erfüllen, Türen in diesen Wänden T30. Durch Anhängen der Brandklasse der hauptsächlich verwendeten Baustoffe lässt sich die Angabe präzisieren. So kann die Klasse T30-B eine Tür der Feuerwiderstands-Klasse F30 bezeichnen, die aus dem brennbaren Baustoff Holz hergestellt ist.
Die kommende EU-Klassifizierung (EN 13 501-2 und -3) sieht keine Einteilung nach der Funktion der Bauteile (Türen, Wände) vor, sondern nach deren Leistung. Beispielsweise steht R30 für die Tragfähigkeit oder Standsicherheit eines Bauteils von wenigstens 30 Minuten, P60 für wenigstens 60 Minuten Funktionsfähigkeit elektrischer Leitungsanlagen.
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- Wie heißt die europäische Klassifizierung?
DIN EN 13501-1
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- Welche bauaufsichtliche Anforderungen gibt es?
Feuerhemmend bis feuerbeständig und oder aus nichtbrennbaren Baustoffen (BayBo).
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- Was ist eine bauaufsichtliche Zulassung?
Es ist eine amtliche Einbauanleitung und wird nur vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) ausgestellt.
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- Was ist eine Übereinstimmungsbestätigung?
Die Ausführung entspricht den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Der Unternehmer muss die Bestätigung ausstellen.
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- Was ist ein Rettungsweg?
Ist ein baulicher Verkehrsweg, der bestimmungsgemäß so ausgebildet ist, dass Personen, die von einer konkreten Gefahr bedroht sind, sich über ihn selbst in Sicherheit bringen können.
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- Wie muss ein Brandschutznachweis aussehen?
Der Brandschutznachweis ist eine zwingend zu erstellende Bauvorlage und zwar unabhängig von der Gebäudeklasse oder davon, ob er einer Prüfung unterliegt - also der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden muss - oder nicht (§1 Abs. 1 Satz 2 Bauvorlageverordnung - BauVorlV).
Weder die BayBO, noch die BauVorlV schreiben für den Brandschutznachweis eine festgelegte Form vor. §11 BauVorlV enthält jedoch eine Auflistung von Punkten, die - soweit für das beantragte Bauvorhaben zutreffend - im Brandschutznachweis enthalten sein müssen.
Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind in Plänen darzustellen und zu beschreiben. In einfachen Fällen genügt die Eintragung in die Eingabepläne und die Baubeschreibung. Übersichtlicher ist jedoch die Darstellung in eigenen Brandschutzplänen und Beschreibungen der geplanten Maßnahmen in einem eigenen Textteil.
§11 BauVorlV ist als Checkliste zu verstehen.
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- Wo muss der Brandschutznachweis aufbewahrt werden?
Der Brandschutznachweis muss in allen Fällen - von Baubeginn an - auf der Baustelle vorliegen (Art.68 Abs.6 Satz2 BayBO). Die Erstellung muss auf der Baubeginnsanzeige vom Nahweisberechtigten bestätigt werden.
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- Was sind die Unterschiede zwischen Brandschutzgutachten und Brandschutznachweis?
Fälschlicherweise wird im Zusammenhang mit dem Brandschutznachweis oft von einem Brandschutzgutachten gesprochen. Der Brandschutznachweis soll jedoch gerade kein Gutachten, d.h. keine brandschutztechnisch wissenschaftliche Abhandlung bzw. Meinungsäußerung eines Gutachters sein, sondern eine Bestätigung, dass die Borgaben der Bauordnung, einschließlich der einschlägigen Sondervorschriften eingehalten werden.
Gutachten oder Gutachter sind Begriffe, die rechtlich nicht geschützt sind und daher keine Qualitätsaussage beinhalten.
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- Wer darf Brandschutznachweise erstellen?
Die jeweilige Bauvorlageberechtigung schließt bei Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3, der Gebäudeklasse 5, sowie Sonderbauten (Art.2 Abs.4 BayBO) und Mittel- bzw. Großgaragen die Nachweisberechtigung für den vorbeugenden Brandschutz ein. Bei Vorhaben der Gebäudeklasse 4 werden an den Ersteller des Brandschutznachweises neben der Bauvorlageberechtigung noch zusätzliche Anforderungen nach Art.62 Abs.2 Satz 3 Nr.1 BayBO gestellt.
Bei einfachen Bauvorhaben werden Brandschutznacheise in der Regel vom Entwurfsverfasser erstellt. Bei komplexeren Bauvorhaben oder Vorhaben mit Abweichungen wird sich der Bauherr bzw. Planer eines Fachplaners bedienen. Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen Brandschutznachweise auch ohne Bauvorlageberechtigung erstellen. In diesem Falle sind sie jedoch nicht als Prüfsachverständige, sondern als Nachweisersteller (Brandschutzplaner) tätig (Art.62 Abs.2 Satz 3 Nr.2 BayBO).
Der Brandschutznachweis muss vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Wird der Brandschutznachweis durch einen Fachplaner (Brandschutzplaner) erstellt, der nicht gleichzeitig Entwurfsverfasser ist, muss der Nachweis auch von diesem unterschrieben sein (Art.64 Abs.4 BayBO).
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- Wer prüft Brandschutznachweise?
Einer Prüfung unterliegen Brandschutznachweise für Vorhaben der Gebäudeklasse 5, für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen (Art. 62 Abs.3 Satz 3 BayBO).
Keine Prüfung erfolgt dagegen bei Vorhaben der Klassen 1 bis 4, soweit es sich nicht um Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen handelt und nicht von baurechtlichen Anforderungen abgewichen wird. Die Gebäudeklasse 4 stellt in dieser Aufzählung also die höchste Klasse dar, die nicht geprüft wird.
Die Prüfung von Brandschutznachweisen erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz. Das Whalrecht obliegt auschließlich dem Bauherrn. Ausgenommen sind nur solche Fälle, wo es für die Genehmigungsbehörde nicht möglich ist, eine Prüfung durchzuführen (z.B. Nachweise mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens nach Industriebaurichtlinie). Fällt die Wahl des Bauherrn auf die Genehmigungsbehörde, wird der Brandschutznachweis im Rahmen der Bearbeitung des Bauantrags geprüft.
Wird der Prüfsachverständige beauftragt, prüft dieser die Übereinstimmung des ihm vorgelegten Brandschutznachweises mit den bauaufsichtlichen Vorschriften und die Zulässigkeit voon Abweichungen. Der Prüfsachverständige bescheinigt das Prüfergebnis auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. In diesem Fall muss der Bauaufsichtsbehörde die Bescheininigung des Prüfsachverständigen vorgelegt werden (mit Baubeginnsanzeige).
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- Welche Folgen hat es, wenn erforderliche Brandschutznachweise nicht erstellt werden?
Die Tatsache, dass in den genannten Fällen Brandschutznachweise nicht geprüft werden, darf nicht in dem Irrglauben münden, man könne getrost auf die genannten Nachweise verzichten. Selbst wenn die Genehmigungsbehörde deren Fehlen nicht anmahnt, begehen der Bauherr und Planer eine Unterlassung, die schwer wiegende Folgen haben kann. Im Rahmen eines Schadenfalles kann mangelhafter Brandschutz straf- und haftungsrechtliche Auswirkungen haben. Durch einen fehlenden Brandschutznachweis berauben sich die am Bau Beteiligten einer Beweisführung über den ordnungsgemäß ausgeführten Brandschutz. Ein fehlender Abweichungsantrag führt in der Regel zu einem rechtswidrigen zustand, der ebenfalls die genannten Folgen haben kann. Die Baugenehmigung in den Verfahren, die keine Prüfung des Brandschutzes beinhalten, führt nicht automatisch zur Gestattungeiner geplanten Abweichung.
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Der Architekt setzt sich voll und ganz für die Belange des Bauherren ein - er ist sein Gestalter, Berater, Konstrukteur, Planer und Manager. Er bringt die Wünsche und Vorstellungen des Bauherren mit der Bauordnung und den Bauvorschriften, sowie den örtlichen Satzungen und vor allem mit dem zur Verfügung stehenden Baukosten-Budget in Einklang. Er berücksichtigt die Möglichkeiten des kostengünstigen, preiswerten Bauens, indem alle Planungsentscheidungen und die möglichen Alternativen rechtzeitig ins Verhältnis zu den damit verbundenen Baukosten gesetzt werden. Planungen nach dem neuesten Stand der Technik zum nachhaltigen und energiesparenden Bauen lässt der Architekt ebenso wie aktuelle Fördermaßnahmen in die Planung des Bauvorhabens einfließen.
Der Architekt entwirft Lösungsmöglichkeiten und hilft dabei, den Bedarf zu konkretisieren. Dann zeichnet er die Pläne, fügt die Nachweise anderer Fachingenieure bei (Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz...), holt - falls nötig - das Einverständnis der Nachbarn ein, legt den Bauantrag bei der Behörde vor und arbeitet Auflagen und Änderungswünsche der Behörde ein. Ihr Architekt schreibt die unterschiedlichen Bauleistungen aus, beauftragt, koordiniert und überwacht die ausführenden Firmen, setzt Termine und Fristen, behält die Gewährleistung im Auge und dokumentiert am Ende den Bau.
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